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Mahnbescheid

Will ein Gläubiger seine Geldforderung ohne Klageerhebung eintreiben, kann er dies in einem Mahnverfahren erwirken. Dbei erläßt ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers einen Mahnbescheid, der lediglich formell geprüft wird. Wenn der Schuldner gegen gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Mahnbescheid - Allgemeine Informationen

Das Antragsformular für den Mahnbescheid ist in Schreibwarengeschäften erhältlich. Die einzelnen Bundesländer verwenden jedoch verschiedene Mahnbescheidsformulare. Die gerichtliche Bearbeitung ist jedoch nur möglich, wenn das offizielle Formular benutzt wird. Für Brandenburg, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt das sogenannte manuelle Verfahren, in allen anderen Bundesländern das automatisierte Verfahren. Einzig Niedersachsen läßt beide Verfahren zu.

Manueller Mahnbescheid

Ein manueller Mahnbescheid hat sieben durchschreibbare Seiten. Davon sind die ersten sechs nach Erwerb der notwendigen Kostenmarken beim zuständigen Gericht einzureichen, Seite 7 bleibt beim Antragsteller.

Maschineller Mahnbescheid

Beim maschinellen Mahnbescheid müssen zwei Seiten ausgefüllt werden, möglichst in gut leserlicher Druckschrift oder maschinengeschrieben.

Mahnbescheid - Die nächsten Schritte

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Amtsgericht zugestellt. Der Antragsgegner kann nun gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Macht er davon Gebrauch muss der Gläubiger seinen Anspruch im Zuge einer gerichtlichen Klage durchsetzen. Bei Forderungen über 5.000 Euro empfiehlt sich die beauftragung eines Anwalts. Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbesscheid beantragen.
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