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Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Personensteuer. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Einkommensteuer - Geschichte

Schon im Mittelalter gab es erste Vorstösse zur Besteuerung von Personen. Die erste Einkommensteuer im eigentlichen Sinne wurde 1811 in Ostpreußen eingeführt, ab 1820 gab es in Preußen eine Klassensteuer, bei der sich die Staffelung am Stände-System orientierte. 1851 wurde diese Besteuerung von eder klassifizierten Einkommensteuer für höhere Einkünfte abgelöst, 1891 führte Finanzminister Miquel eine einheitliche Einkommensteuer ein, deren Vorbild sämtliche deutschen Bundesstaaten bis zum Beginn der Weimarer Republik folgten.

Einkommensteuer - Leistungsfähigkeitsprinzip

Die heutige Einkommensteuer orientiert sich am Leistungsfähigkeitsprinzip: Das Existenzminimum bleibt steuerfrei, beim Berechnen der Bemessungsgrundlage können darüber hinaus von den Einnahmen bestimmte Aufwendungen abgezogen werden, zudem werden eine Reihe von Abzügen anerkannt.

Einkommensteuer - Berechnung

Zunächst wird die Summe der Einkünfte aus den sieben Einkommensarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte) ermittelt. Nach Abzug des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte. Davon können eine Reihe von Kosten und Belastungen (u.a. Vorsorgeaufwendungen, Ausblidungsfreibetrag, Unterhaltszahlungen, etc.) abgezogen werden. Das Ergebnis dieser Rechnung bildet das Einkommen ab, von dem Kinderfreibeträge und Härteausgleich abgezogen werden. Man erhält nun das zu versteuernde Einkommen, auf Basis dessen die Einkommensteuer festgesetzt wird.
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