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Bankgeschäfte – von Aktie bis Zahlungsverkehr

Im Kreditwesengesetz sind Bankgeschäfte genau definiert und festgelegt. Das sind im wesentlichen Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte und Zahlungsverkehrsgeschäfte. Zu den Wertpapiergeschäften einer Bank gehören die Anschaffung und Veräußerung von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren (Finanzkommissionsgeschäfte) sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäfte) für den Bankkunden als auch die Übernahme von Aktien und anderen Finanzinstrumenten auf Risiko der Bank, um sie z.B. bei Börsengängen zu platzieren (Emissionsgeschäfte).

Außerdem gehören Investmentgeschäfte zu den Wertpapiergeschäften: Die Bank darf nicht nur Investmentvermögen und Immobilien der Kunden verwalten, sondern auch einen gewissen Entscheidungsspielraum nutzen (individuelle Vermögensverwaltung) und ihre Kunden bei der Geld- und Kapitalanlage beraten und Altersvorsorgeverträge abschließen.
Die zweite große Gruppe der Bankgeschäfte sind Kreditgeschäfte: Dazu gehören die Vergabe von Barkrediten und Darlehen, Diskontgeschäfte (Ankauf von Wechseln und Schecks) und Garantiegeschäfte (die Übernahme von Bürgschaften und Garantien).
Die dritte große Gruppe der Bankgeschäfte sind Zahlungsverkehrsgeschäfte: Darunter versteht man Girogeschäfte (die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs) und E-Geld-Geschäfte (die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld, z.B. Geld- und Kreditkarten.

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